VOLTARIS Trafotechnik
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich — nur B2B

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Voltaris GmbH und ihren Kunden. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) findet nicht statt.

§ 2 Registrierung und Preisfreischaltung

Preise werden erst nach Registrierung und erfolgreicher Verifizierung der Unternehmereigenschaft angezeigt. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.

§ 3 Vertragsschluss

Die Darstellung der Produkte stellt kein bindendes Angebot dar. Mit Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

§ 4 Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift oder Überweisung auf Grundlage von Rechnungen (Anzahlungs- und Schlussrechnung). Für EU-Kunden mit gültiger USt-IdNr. gilt das Reverse-Charge-Verfahren.

§ 5 Zahlungsziel, Verzug und Aufrechnung

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf unserem Konto.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit erheblich mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

§ 6 Preisanpassung bei Materialkosten

Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Nettopreise. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate und steigen unsere Beschaffungskosten für Kupfer, Elektroblech oder Isolierstoffe in diesem Zeitraum um mehr als zehn Prozent, sind wir berechtigt, den Preis um den Betrag der nachgewiesenen Mehrkosten anzupassen. Die Kostensteigerung weisen wir auf Verlangen nach.

Übersteigt die Anpassung zehn Prozent des ursprünglichen Nettopreises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet.

§ 7 Lieferung, Produktionsbeginn, Gefahrübergang und höhere Gewalt

Die Lieferung erfolgt per Spedition; Frachtkosten werden gesondert vereinbart (auf Anfrage). Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

Produktionsbeginn: Die Fertigung beginnt an dem auf den Eingang der vereinbarten Anzahlung folgenden Werktag. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der am Sitz der Gesellschaft geltenden gesetzlichen Feiertage. Voraussetzung ist zusätzlich die vollständige Klärung aller technischen Ausführungsdetails sowie die Beibringung der vom Kunden beizustellenden Unterlagen und Freigaben.

Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Sie beginnen mit dem Produktionsbeginn nach Absatz 2.

Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, spätestens mit Verlassen unseres Werks. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Aufruhr, Embargos und Sanktionen, die Sperrung oder erhebliche Beeinträchtigung von See-, Land- und Handelswegen einschließlich Hafensperren, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Streik und rechtmäßige Aussperrung, Cyberangriffe sowie die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch unsere Vorlieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir unterrichten den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet abzüglich der bis zum Zugang der Rücktrittserklärung nachweislich angefallenen Fertigungs- und Materialkosten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung sind in den Fällen dieses Paragrafen ausgeschlossen.

Lieferung nur in zugelassene Länder. Wir behalten uns eine Export-Compliance-Prüfung vor; ein Verkauf in sanktionierte Länder (z. B. Russland, Belarus) ist ausgeschlossen.

§ 8 Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die Gefahr geht mit Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

Ab Beginn des Annahmeverzugs berechnen wir eine Lagerkostenpauschale von 0,5 Prozent des Nettoauftragswerts je angefangener Woche, höchstens jedoch 5 Prozent. Der Nachweis höherer oder geringerer Kosten bleibt beiden Seiten offen.

§ 9 Storno und Sonderanfertigungen

Transformatoren werden überwiegend auftragsbezogen und nach kundenspezifischen Vorgaben gefertigt. Nach Produktionsbeginn im Sinne von § 7 Absatz 2 ist ein einseitiger Rücktritt des Kunden ausgeschlossen; gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Heben die Parteien den Vertrag nach Produktionsbeginn einvernehmlich auf, schuldet der Kunde eine Aufwandspauschale in Höhe von 30 Prozent des Nettoauftragswerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 10 Technische Änderungen und Toleranzen

Angaben in Katalogen, Datenblättern und Zeichnungen sind Leistungsbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien. Konstruktions- und Ausführungsänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder aus Gründen der Materialverfügbarkeit erforderlich werden, bleiben vorbehalten, soweit sie die vertraglich vereinbarten Leistungsdaten nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

Für Verluste, Kurzschlussspannung, Geräuschpegel, Massen und Abmessungen gelten die Toleranzen der jeweils einschlägigen Normen, insbesondere DIN EN 60076 und DIN EN 50588. Abweichungen innerhalb dieser Toleranzen stellen keinen Mangel dar.

§ 11 Gewährleistung, Haftung und Eigentumsvorbehalt

Untersuchung und Rüge: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

Nacherfüllung: Bei einem Mangel leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Verjährung: Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB.

Haftung: Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe unserer offenen Forderung an uns ab, und wir nehmen die Abtretung an. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen sowie die Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Wesendorf; wir sind daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Diese Bedingungen liegen in mehreren Sprachfassungen vor. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.